Das Mietrecht hat überwiegend die Regelung der Rechtsverhältnisse der Vertragsparteien bei Wohnraum- und Gewerberaummiete mit den daraus resultierenden wechselseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zum Gegenstand. Dazu gehört die Durchsetzung und Geltendmachung von Mietzinszahlungsansprüchen des Vermieters, die Geltendmachung von Mietminderungen aufgrund von Mängeln des Mietobjektes mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen, der Ausspruch von Kündigungen, die Durchsetzung des Räumungsanspruches mittels gerichtlicher Räumungsklage, die Beratung beim Abschluß von Mietverträgen sowie die Geltendmachung und Durchsetzung der wechselseitigen Rechte der Mietvertragsparteien nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander sowie deren Verhältnis zur Hausverwaltung. Die Geltendmachung rückständiger Wohngelder, die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer-
gemeinschaft, die Beratung und Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen bilden dabei einen Schwerpunkt. .

 

 

 

     
     
  Impressum