Insbesondere für Menschen, die keine Kinder und Enkel besitzen oder aber deren nächsten Angehörige verstorben sind, kommt immer häufiger in Betracht ihr Vermögen vor oder nach dem Tode in Stiftungen zu überführen, die besonderen Zwecken verpflichtet sind.

So besteht die Möglichkeit Privatvermögen in eine gemeinnützige Stiftung zu überführen. Der Ertrag des Vermögens kommt so gemeinnützigen Zwecken ausschließlich zu Gute.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit Familienvermögen in eine Familienstiftung zu überführen. Hier kann man Interessen der Familien sowie Interessen Dritter im Sinne des Erblassers absichern. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, Firmenvermögen in unternehmensbezogenen Stiftungen umzuwandeln.

Anwaltliche Beratung ist bei allen drei Stiftungsformen in einem frühen Stadium ratsam. Rechtliche und steuerliche Aspekte sind neben wirtschaftlichen Überlegungen zu bedenken.

 

 

 

     
     
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